Festgelegt in der Glühwein-Verordnung ist nicht nur die Zusammensetzung des Getränks, sondern auch die Darreichungsform und die Trinktemperatur.
Demnach muss Glühwein, um als solcher bezeichnet zu werden, aus Weinen oder Cuvees mit mindestens acht Prozent alkoholischem Volumenanteil betehen. Der Alkoholgehalt darf durch den Zusatz weiterer Alkoholika gesteigert werden, allerdings darf der Gesamt-Alkoholanteil bei höchstens nur 40 Volumenprozent liegen. Das sorgte bereits für Zustimmung und Heiterkeit. "Da können wir ja gleich den Schnaps anwärmen!", so eine erste Reaktion aus der Wurzelbucke.
Abgegeben werden darf der Glühwein künftig nur noch in Behältnissen mit Henkel, die mindestens 0,2 Liter fassen (geringere Abgabemengen sind wegen des Kundenschutzes untersagt, weil die erwartete Wirkung dann nicht mit Sicherheit eintreten würde). Die zulässige Maximalgröße der Glühweintrinkgefäße liegt bei 0,5 Litern. Nur für Bayern besteht eine Ausnahmeregelung: Hier sind einen Liter große Glühweinverzehrbehälter erlaubt. Die EU-Kommission war der bayrischen Argumentation gefolgt, wonach "alles a Maß haben" müsse.
Die deutlichesten Veränderungen gibt es jedoch bei der sogenannten Abgabetemperatur. Das ist die Temperatur des Glühweins, gemessen zwei Zentimeter unter der Flüssigkeitsoberfläche, im Moment der Übergabe an den Glühweintrinker: Sie muss zwischen 45 und 75 Grad Celsius liegen. Die Mindesttemperatur soll den Glüh-Effekt sichern, die Höchsttemperatur Verbrennungen im Mundbereich verhindern.
Einschneidend ist, dass die Abgabetemperatur vom Glühweinkäufer "jederzeit leicht und eindeutig" sichtbar sein müsse.